Die Wohnflächenverordnung zur Wohnflächenberechnung ist am 01.04.2004 in Kraft getreten. Sie löst damit die vorherige Verordnung (II. BV) zur Wohnflächenberechnung ab. Auch die Wohnflächenverordnung ist grundsätzlich nur für die Wohnflächenberechnung im öffentlich finanzierten Wohnungsbau vorgesehen, findet aber trotzdem breite Anwendung im frei finanzierten Wohnungsbau.
In der Verordnung der Wohnflächenberechnung ist die Wohnflächenberechnung näher definiert. Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe aller Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur einzelnen Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims ist dabei die Summe aller Grundflächen der Räume, die für die gemeinschaftliche und alleinige Nutzung von den Bewohnern vorgesehen ist. Räume wie Wintergärten, Schwimmbäder, aber auch Terrassen, Balkone, Loggien und Dachgärten werden, wenn diese exklusiv zur Verfügung stehen, in der Wohnflächenberechnung berücksichtigt. Nicht in die Wohnfläche gehören Grundflächen von Räumen, die nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts der Bundesländer genügen. Beispiele hierfür sind: Zubehörräume wie Keller-, Abstell- oder Heizungsräume, Garagen und Waschküchen sowie Geschäftsräume.
Die Ermittlung der Grundfläche findet immer nach den lichten Maßen zwischen den vorhandenen Bauteilen statt. Dabei sind Tür- und Fensterbekleidungen, Fuß- und Sockelleisten, fest eingebaute Gegenstände und Einbaumöbel mit in die Grundfläche einzubeziehen. Außerdem bleiben Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Pfeilern und Säulen, wenn sie höher als 1,50 m sind und eine Grundfläche von über 0,1 m² aufweisen. Treppen mit über drei Steigungen und jeweils deren Treppenabsätzen sowie Türnischen und Fenster und Wandnischen, die nicht bis zum Boden reichen und weniger als 0,13 m tief sind, werden ebenfalls nicht in der Wohnflächenberechnung berücksichtigt.
Die Anrechnung der Grundflächen von Räumen für die Wohnflächenberechnung in Abhängigkeit der jeweiligen lichten Höhe:
- Zu 100 % werden Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m angerechnet.
- Zu 50 % werden Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mind. 1 m und kleiner als 2 m angerechnet.
- Zu 50 % werden außerdem unbeiheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen angerechnet.
- In der Regel zu 25 %, aber maximal zu 50% werden Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen angerechnet.
- Zu 0 % werden Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1 m angerechnet.