Erbschaftssteuer, Steuerfreibetrag und Steuerklasse werden vom Finanzamt basierend auf dem individuellen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser berechnet. Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern kommt der höchste Steuerfreibetrag von bis zu 500.000 Euro bei einer Erbschaft zu. Kinder der verstorbenen Person können bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Auch Enkel können diesen Freibetrag erhalten, sollten ihre Eltern bereits gestorben sein. Ansonsten kommt ihnen ein Freibetrag von bis zu 200.000 Euro zu. Bei Urenkeln, Eltern und Großeltern ist der Steuerfreibetrag auf 100.000 Euro festgesetzt. Alle weiteren Erben, beispielsweise Geschwister, aber auch jene ohne Verwandtschaftsverhältnis können bis zu 20.000 Euro steuerfrei erben.
Ist der Wert der Erbschaft, z.B. der Verkehrswert einer Immobilie, höher als der Erbschaftssteuer-Freibetrag, muss der Betrag, um welchen der Freibetrag überschritten wird, versteuert werden. Der Immobilien-Erbschaftssteuersatz wird dabei von der jeweiligen Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs bestimmt.