Der Verkehrswert steht für den Preis, z.B. für ein Haus oder ein Grundstück, der aktuell am Markt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Die Definition hierfür gibt § 194 des Baugesetzbuches vor. In weiteren rechtlichen Verordnungen werden auch die Verfahren spezifiziert, die angewendet werden können. Hieraus lässt sich auch ableiten, dass eine Verkehrswertermittlung neutral und mit einem Stichtag versehen werden muss, um eine belastbare und zuverlässige Werteinschätung zum jeweiligen Zeitpunkt widerzugeben.