So berechnen Sie den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung

Das Wichtigste in Kürze: Zugewinnausgleich

  • Einen Zugewinnausgleich gibt es nur dann, wenn eine Zugewinngemeinschaft, die automatisch mit der Ehe geschlossen wurde, aufgelöst wird.
  • Der Zugewinnausgleich soll den gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachs gerecht aufteilen.
  • Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs wird das Anfangsvermögen und Endvermögen berechnet und anschließend subtrahiert.
  • Erbschaften und Schenkungen werden beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt.
  • Der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn hat, erhält die Hälfte von der Differenz der beiden Zugewinne.
  • Der Zugewinnausgleich kann durch eine Regelung im Ehevertrag, die faktische Gütertrennung, ausgeschlossen werden.

Was versteht man unter Zugewinnausgleich?

Unter dem Zugewinnausgleich versteht sich der Vermögensausgleich, der durch die Auflösung einer Zugewinngemeinschaft entsteht. Eine Zugewinngemeinschaft wird bei einer Heirat automatisch geschlossen und kann durch eine faktische Gütertrennung im Ehevertrag geändert werden. Der Zugewinnausgleich soll das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen bzw. Vermögensentwicklungen (Aktien/Haus) gerecht aufteilen.

Beim Zugewinnausgleich wird hierfür zwischen dem Anfangs- und Endvermögen unterschieden. Das Anfangsvermögen ist das gesamte Vermögen, das vor der Eheschließung bestand. Das Endvermögen beinhaltet das gesamte Vermögen nach Beendigung der Ehe. Der Hintergrund des Vermögensausgleichs war, dass dadurch die früher häufig nicht arbeitende Frau vor einem Vermögensverlust geschützt wird. Da heutzutage auch viele Paare beide berufstätig sind, ist es nicht unüblich, den Zugewinnausgleich durch einen Ehevertrag auszuschließen.

Wann Sie Anspruch auf Zugewinnausgleich haben

Der Anspruch auf einen Zugewinnausgleich besteht erst, wenn durch die Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beschlossen wurde. Dies ist automatisch durch die Heirat der Fall, sofern es keine Vereinbarungen innerhalb des Ehevertrages gibt, die den Zugewinnausgleich ausschließen.
Der Zugewinnausgleich greift, sobald eine Aufhebung oder Scheidung der Ehe durchgeführt wird. Daraufhin kann dieser beantragt werden, falls es keine private Lösung der Ehepartner für die Aufteilung gibt. Der Zugewinnausgleich kann auch beantragt werden, wenn der Partner stirbt, damit ein Vermögensausgleich stattfindet, wenn der Partner nicht als Erbe eingetragen ist.

Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann beantragt werden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Die Ehepartner leben schon mindestens drei Jahre getrennt.
  • Dass es vermutlich keinen gerechten Zugewinnausgleich durch Verstöße gegen die Zustimmungsverpflichtung oder die Verschwendung bzw. mutwillige Verminderung des Vermögens gibt.
  • Dass sich willentlich nicht an dem Vermögensaufbau der Ehe- gemeinschaft beteiligt wurde und dies auch in Zukunft nicht getan wird.
  • Dass im Prozess des Zugewinnausgleichs die Vermögensauskunft verweigert wird

 

In diesen Fällen kann die ausgleichsberechtigte Person einen Antrag auf die vorzeitige Auflösung beim zuständigen Familiengericht stellen.

Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen des Zugewinnausgleichs beinhaltet alles, was Sie vor der Heirat besessen haben. Das Vermögen muss immer nachgewiesen werden, weshalb es wichtig ist, Depot- und Kontoauszüge sowie Sparbücher und andere Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Besonderheiten des Anfangsvermögens sind:

  • Wenn es keine Aufzeichnungen und Unterlagen gibt, muss nach (§ 1377 Abs. 3 BGB) das Anfangsvermögen mit null Euro angesetzt werden. Deshalb ist es sehr wichtig, vor der Eheschließung alle Vermögensgegenstände zu benennen und ihren Wert zu vermerken.
  • Schulden: Grundsätzlich werden alle Schulden, die vor der Heirat bestanden haben, mit in das Anfangskapital des Zugewinnausgleichs eingerechnet. Wenn die Schulden höher waren als das vorhandene Vermögen, wird ein negatives Anfangskapital angesetzt.
  • Schenkungen und Erbschaften bleiben außen vor, da der Zugewinnausgleich nur für das gemeinschaftlich erwirtschaftete Vermögen gilt. Wichtig ist jedoch, dass potenzielle Wertsteigerungen in den Zugewinnausgleich gerechnet werden. Hierzu zählen auch die Wertsteigerungen von Immobilien.

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Endvermögen

Das Endvermögen des Zugewinnausgleichs besteht aus dem gesamten Vermögen, das bei der Zustellung vom Scheidungsantrag vorhanden ist. Woher das Vermögen kommt, ist nicht relevant,  weshalb folgende Quellen in das Endvermögen zählen:

  • Vermögenswerte, die vor der Ehe vorhanden waren
  • Schenkungen und Erbschaften
  • Schmerzensgeld
  • Lebensversicherungen, die der Vermögensbildung dienen
  • Lottogewinne, auch wenn sie erst später ausgeschüttet werden.
  • Materielle Gegenstände (Geräte/Maschinen/Fahrzeuge) → der Wiederbeschaffungswert

Es gibt dabei weitere Besonderheiten:

  • Die Zurechnung zum Endvermögen: Diese Regelung greift, wenn bewiesen ist, dass Geld von einem Partner verschwendet wurde. Das verschwendete Geld wird dem Endvermögen des Partners zugeschrieben, der verschwenderisch gehandelt hat. Der Zugewinnausgleich ist dann kleiner, wenn Sie nicht anspruchsberechtigt sind bzw. größer, wenn Sie Anspruchsberechtigter sind.
  • Negatives Endvermögen: Dies kann genau wie beim Anfangsvermögen auftreten, wenn der Partner nach Abzug allen Vermögens noch Schulden hat.

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Zugewinnausgleich berechnen

Um den Zugewinnausgleich berechnen zu können, sind beide Ehepartner verpflichtet, einen Kassensturz zu machen und ihr Vermögen aufzulisten. Jeder Partner berechnet dabei seinen eigenen Vermögenszuwachs. Das Anfangsvermögen bei Eheschließung wird vom Endvermögen nach Beendigung der Ehe abgezogen. Die Zugewinne beider Eheleute werden miteinander verglichen. Der kleinere Wert wird vom Größeren abgezogen und ergibt daraus den Überschuss. Dieser wird nochmals geteilt und die Hälfte muss an den anderen Ehepartner zurückgezahlt werden.

Immobilien sind bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs besonders relevant, weil in Immobilien viel Kapital und somit Vermögen steckt. Weil Immobilien wertstabil und inflationssicher sind, können Immobilien in Zeiten von steigenden Immobilienpreisen zu hohem Vermögenszuwachs führen. Für die Wertbestimmung einer Immobilie bedarf es Expertise und Erfahrung eines Sachverständigen, schließlich sind Werte und Preise von Immobilien nicht öffentlich zugänglich.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet? Zugewinnausgleich – Beispiele

Beispiel 1: Der Ehemann besitzt zum Zeitpunkt der Eheschließung 8.000 Euro und die Frau hat 10.000 Euro Schulden. Die Frau besitzt zum Zeitpunkt der Trennung 45.000 Euro und der Mann 28.000 Euro. Um den Zugewinn zu berechnen, wird das Endvermögen vom Anfangsvermögen abgezogen.
Der Zugewinn der Ehefrau beträgt dann 55.000 Euro und der Zugewinn des Mannes beträgt 20.000 Euro. Der Überschuss der Frau, also ihr Überschuss abzüglich des Überschusses des Mannes, beträgt 35.000 Euro. Nun muss der Überschuss nur noch durch zwei geteilt werden und ergibt dann die Ausgleichszahlung von 17.500 Euro.

Wie berechnet man den Zugewinnausgleich bei einem Haus?

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei einem Haus gibt es 2 Möglichkeiten:

  1. Möglichkeit: gemeinsamer Hauskauf – Wenn eine Immobilie nach der Eheschließung gemeinsam gekauft worden ist, besteht kein Anspruch auf Zugewinnausgleich, weil den Ehepartnern das Haus gemeinsam gehört. Beide haben den gleichen Zugewinn mit dem Haus erwirtschaftet und muss nicht mit dem Zugewinnausgleich ausgeglichen werden. Jedoch sind beide Eheleute hälftige Eigentümer der Immobilie und müssen ggf. hohe Ausgleichszahlungen tätigen, bis hin zur Teilungsversteigerung. Dies tritt ein, wenn das Eigen- und Fremdkapital nicht ausreicht, um den Partner auszubezahlen.Falls Sie eine genaue, kostengünstige und professionelle Online-Bewertung brauchen, um Ihren Hauswert ermitteln und besser einschätzen zu können, bietet Ihnen Immobilienwert24 diese für nur 39 Euro an.
  2. Möglichkeit: Ein Partner hat ein Haus geerbt oder vor der Ehe bereits besessen. – Wichtig ist hierbei, dass die Immobilie zum Anfangs- und Endkapital des Ehepartners zählt. Die Immobilie bleibt so im Besitz des Ehepartners und muss nicht aufgeteilt werden. Jedoch profitieren durch die Wertsteigerung während der Ehe beide Eheleute. Diese wird mit dem Zugewinnausgleich durch das höhere Endvermögen des einen Partners ausgeglichen. Auch hierfür ist es wichtig, dass sowohl vor der Ehe als auch nach der Ehe festgehalten wurde, wie viel die Immobilie wert ist. Immobilienwert24 kann eine gute und hochwertige Online-Bewertung liefern, um eine Wertvorstellung zu bekommen.

 

Berechnung Zugewinnausgleich Immobilie – Beispiel mit Haus

Beispiel 2: Das Haus wird gemeinsam während der Ehe gekauft und von beiden finanziert. Das Haus ist zum Zeitpunkt der Scheidung rd. 400.000 Euro wert. Die 400.000 Euro werden dann halbiert und dem jeweiligen Endvermögen angerechnet. Wenn das Haus, wie bei einem Doppelhaus, einfach geteilt werden kann, ist keine Ausgleichszahlung notwendig. Wenn es nicht teilbar ist, muss ein Ehepartner den anderen auszahlen. Wenn es finanziell nicht möglich ist, kommt es zur Teilungsversteigerung. Der Zugewinnausgleich wird dann wie gewohnt berechnet, indem der Zugewinn des einzelnen Ehepartners ermittelt wird. Dies wird durch das Subtrahieren des Anfangsvermögens vom Endvermögen erreicht. Der größere Zugewinn wird dann wiederum vom kleineren Zugewinn abgezogen. Der Zugewinnausgleich ergibt sich dann daraus, dass der reine Zugewinn zum Schluss halbiert wird.

Beispiel 3: Die Immobilie war bereits bei Eheschließung vorhanden bzw. wurde einem Partner vererbt. Der Wert der Immobilie wird am Tag der Heirat bzw. am Tag der Heirat dem Anfangsvermögen von dem Eigentümer zugerechnet. Um den für den Zugewinnausgleich wichtigen Wertanstieg darzustellen, wird der Wert der Immobilie am Tag der Scheidung dem Endvermögen zugerechnet.  Jetzt muss der Zugewinnausgleich wie gewohnt ausgerechnet werden.  Also wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen, der größere Zugewinn vom kleineren abgezogen und dieser dann noch halbiert.

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Wann gibt es keinen Zugewinnausgleich?

Der Partner hat keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich, wenn die Rahmenbedingungen nicht gegeben sind. Also wurde keine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft geschlossen. Es ist auch möglich, dass der Ehepartner keinen Antrag auf Zugewinnausgleich beim Familiengericht stellt. Natürlich gibt es auch keine Ausgleichszahlungen, wenn der Zugewinn beider Eheleute gleich ist. Durch einen Ehevertrag, der vor der Ehe geschlossen wird, kann.

Erbschaften und Schenkungen werden beim Zugewinnausgleich nicht aufgeteilt. Sie werden deshalb auch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, auch wenn sie erst während der Ehe beschenkt wurden oder geerbt haben (1374 Abs. 2 BGB). Damit wird erreicht, dass der Zugewinnausgleich sich nur auf das in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen beschränkt und Erbschaften nicht aufgeteilt werden müssen.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Zugewinnausgleich

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich nach Scheidung?

Ein Zugewinnausgleich funktioniert so: Die Vermögen beider Ehepartner vor und nach der Ehe werden verglichen. Die Differenz beider Zugewinne wird dann hälftig dem Partner ausgezahlt, der den geringeren Vermögenzuwachs hatte.

Zugewinnausgleich Scheidung: Kann der Zugewinn verjähren?

Ja, der Zugewinn kann verjähren. Wenn drei Jahre nach rechtskräftiger Scheidung kein Antrag beim Familiengericht auf Zugewinnausgleich gestellt worden ist, verfällt der Anspruch. Der Zugewinn verjährt jedoch nicht, wenn dem Partner keine Informationen über die Vermögenssituation des Partners ausgehändigt wurden.

Wann kommt es zum Zugewinnausgleich?

Es gibt nur zwei Gründe für einen Zugewinnausgleich: Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Der Zugewinnausgleich muss jedoch aktiv beantragt werden und darf bei der Eheschließung nicht über einen Ehevertrag ausgeschlossen worden sein.

Wie wird der Zugewinn einer Immobilie berechnet?

Der Zugewinn einer Immobilie ergibt sich aus der Wertsteigerung, die diese über den Zeitraum der Ehe erlebt hat. Der Wert vor der Eheschließung und nach der Ehe wird durch die Zurechnung zum Anfangsvermögen bzw. dem Endvermögen verglichen. Weil in Immobilien viel Vermögen steckt, ist das Aufteilen und das Berechnen der Immobilienwerte oft eine herausfordernde Angelegenheit.  Lassen Sie Ihre Immobilie jetzt online bewerten!

Wann findet der Zugewinn statt?

Der Zugewinn, der im Zugewinnausgleich ausgeglichen wird, ist nur derjenige, der während einer laufenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erwirtschaftet wird. Die Auszahlung findet nach der Scheidung bzw. nach dem Auflösen der eingetragenen Partnerschaft statt, nachdem alle Vermögenswerte ausgewertet wurden.

Was ist das Endvermögen?

Das Endvermögen des Zugewinnausgleichs ergibt sich aus allem Vermögen, das jeder der Eheleute am Tag der Scheidung besitzt.

Was ist das Anfangsvermögen?

Das Anfangsvermögen des Zugewinnausgleichs ergibt sich aus allem Vermögen, das jeder der Eheleute am Tag der Heirat besessen hat.

Wer entscheidet über der Zugewinn?

Das zuständige Familiengericht entscheidet über den Zugewinn der Ehepartner

Gilt der Zugewinnausgleich nur für eine Ehe?

Nein, eingetragene Partnerschaften zählen ebenfalls dazu.

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Eine Teilungsversteigerung findet immer dann statt, wenn eine gemeinsam gekaufte Immobilie nicht ausbezahlt bzw. anderweitig geteilt werden kann. Die Teilungsversteigerung bewirkt, dass der gemeinsame Vermögenswert in Form des Hauses aufgeteilt werden kann.

Schulden beim Zugewinnausgleich?

Schulden werden beim Zugewinnausgleich genau wie alles andere Vermögen behandelt. Sie zählen sowohl in das Anfangsvermögen als auch in das Endvermögen. So kann es auch passieren, dass das Anfangsvermögen, aber auch das Endvermögen, negativ ausfällt.